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II. Außerordentliche Kündigung

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Das Recht zu außerordentlicher Kündigung soll den Vertragsparteien, insbesondere den beteiligten Kreditinstituten, über das ordentliche Kündigungsrecht hinaus eine kurzfristige Lösung von dem Vertragsverhältnis ermöglichen, sofern sich typische Risiken des Darlehensvertrags[26] zu realisieren drohen. Vermögenseinbußen des Kreditgebers sowie weitergehender Schaden sollen hierdurch vermieden werden.[27]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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