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B. Krise des Bankkunden – bankrottstrafrechtliche Einordnung

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Insolvenzdelikte im engeren Sinn erfassen (ganz überwiegend)[1] Tathandlungen während einer wirtschaftlichen Krise des betroffenen Unternehmens. Bankrott wird dementsprechend als „krisenbezogenes“ Delikt bezeichnet.[2] Der Begriff „Krise“ bildet im strafrechtlichen Zusammenhang[3] einen Oberbegriff für die in § 283 Abs. 1 StGB genannten Tatbestandsmerkmale: Überschuldung sowie eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit.[4] Eine Strafbarkeit wegen Bankrotts setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Tathandlung eines der alternativ benannten Krisenmerkmale vorliegt.[5] Erst nach Eintritt einer ökonomischen Krise, die den Grad eines der genannten Merkmale erreicht, erscheinen die vom Tatbestand geschützten Vermögensinteressen der Gesamtgläubigerschaft (in Zusammenschau mit der jeweils verwirklichten Bankrotthandlung) in einer Weise gefährdet, die Strafwürdigkeit begründet, damit eine strafrechtliche Sanktionierung rechtfertigt.[6]

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Der Wortlaut von § 283 Abs. 1 StGB verwendet die Terminologie der Insolvenzeröffnungsgründe (§§ 17–19 InsO).[7] Es besteht insofern eine deutliche sprachliche Parallele. Dieser Umstand führt zu der Frage, ob die Identität der Begriffe ebenfalls zu einer übereinstimmenden – ggf. insolvenzrechtsakzessorischen – Auslegung Anlass gibt oder ob der abweichende sachliche Regelungszusammenhang von Insolvenz- und Strafrecht vielmehr zu einer abweichenden Begriffsausfüllung zwingt (unten Rn. 95 ff.). Im Anschluss werden die rechtlichen Anforderungen der Krisenmerkmale im strafrechtlichen Kontext von § 283 Abs. 1 StGB im Einzelnen untersucht (unten Rn. 100 ff.).

Teil 3 Anwendungsbereich des Bankrotts in der Krise des Bankkunden – Schutzzweck und Reichweite der KrisenmerkmaleB › I. Auslegung der bankrottstrafrechtlichen Krisenbegriffe

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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