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I. Ordentliche Kündigung

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Das ordentliche Kündigungsrecht ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft.[4] Ein „ernstlicher Anlass“ oder besonderer Grund sind daher, sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben, regelmäßig nicht erforderlich.[5] Die (dispositive) gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB).[6] Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Kündigungsfrist durch Vertrag oder AGB privatautonom zu gestalten.[7] Nr. 19 Abs. 2 S. 1 AGB-Banken sieht vor, dass „Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist“, durch die Bank „jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden können.[8] Die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 S. 2 BGB ist daher rechtstatsächlich im Fall unbefristeter Kredite häufig abbedungen.[9] Allerdings haben die Bankmitarbeiter „bei Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen“ (Nr. 19 Abs. 2 S. 2 AGB-Banken).[10] Betroffenen Bankkunden ist „im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einzuräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist“.[11] Der Darlehensnehmer soll hierdurch Gelegenheit erhalten, sich nach einem neuen Darlehensgeber umzusehen.[12]

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Die ökonomische Krise des Kreditnehmers bewirkt grundsätzlich keine Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts. Zwar sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen für die Folgen einer Kreditkündigung besonders „empfindlich“ ist. Allerdings bleibt das ordentliche Kündigungsrecht der Banken – sei es auch nur aus Gründen der Vorsicht – grundsätzlich unberührt, wenn Bankmitarbeiter eine negative wirtschaftliche Entwicklung bei ihrem Kunden feststellen oder eine solche auch nur vermuten. Hierfür spricht bereits, dass das Recht der Bank, ein Darlehen bei Fälligkeit zurückzuführen, auch im Falle eines befristeten Kredits durch den Eintritt einer wirtschaftlichen Krise des Darlehensnehmers nicht berührt wird.[13] Dies gilt auch in Fällen, in denen Bankmitarbeiter zuvor Gespräche über eine mögliche Prolongation des Darlehens (etwa als Sanierungsbeitrag) angeboten haben oder eine solche Verhandlung ergebnislos durchgeführt wurde.[14] Eine Anwendung der Grundsätze der „Kündigung zur Unzeit“ ist ebenfalls ungeeignet, eine Einschränkung des Kündigungsrechts der Bank zu bewirken. Rechtsfolge der „Unzeitigkeit“ ist allenfalls die Schadensersatzpflicht des Kündigenden, nicht aber die Unwirksamkeit der Kündigung.[15]

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Der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung kann im Einzelfall der (allgemeine) Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen.[16] Mitarbeiter des Kreditinstituts dürfen das Kündigungsrecht danach nicht willkürlich ausüben.[17] Dieser Hinweis ist in seiner Allgemeinheit zunächst wenig griffig. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Rechtsinhaber ist vom Schutzbereich der Privatautonomie umfasst, d.h. der Berechtigte entscheidet über die Ausübung des Kündigungsrechts eigenverantwortlich.[18] In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass das Kündigungsrecht des Kreditinstituts, jedenfalls in „besonders gelagerten Ausnahmefällen“, zu beschränken sei.[19] Zunächst liege eine Verpflichtung der Bank vor, Bankkunden Kündigungsaufschub zu gewähren, sofern der Kredit vollständig durch nicht gefährdete Sicherheiten gesichert ist.[20] Andererseits dürfe der Kündigungsaufschub aber nicht zu einer unbefristeten Fortsetzung des Darlehensverhältnisses führen.[21] Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts wird auch in Fällen diskutiert, in denen Bankmitarbeiter den Kreditkunden in eine besonders starke wirtschaftliche Abhängigkeit zu ihrem Institut geführt haben.[22] Darüber hinaus besteht allerdings keine Veranlassung, Kunden, die in eine wirtschaftliche Krise geraten sind, eine besonders lange Kündigungs- oder Rückzahlungsfrist einzuräumen. Dies gilt ausdrücklich auch in Ansehung des Umstands, dass es Kunden in dieser Situation häufig besonders schwer fällt, neue Kreditgeber zu gewinnen. Die Länge des Kündigungsaufschubs ist aus diesen Gründen (nur) anhand des Zeitraums zu bemessen, den die Entscheidung der Bankverantwortlichen über eine Kreditvergabe für gewöhnlich, d.h. außerhalb einer Krise, beansprucht.[23]

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein rechtlicher Grundsatz, der das ordentliche Kündigungsrecht der Bank in der Krise des Bankkunden generell beschränkt oder ausschließt, nicht existiert.[24] Andernfalls würde das Kreditinstitut, wirtschaftlich gesehen, das unternehmerische Risiko ihres Kunden allein durch die Kreditvergabe (mit-)übernehmen. Diese Folge wird von den Beteiligten bei Abschluss des Kreditvertrags, insbesondere von den Vertretern der Bank, nicht beabsichtigt, dementsprechend auch nicht konkludent erklärt. Ein hiervon abweichender Ansatz verlagerte das wirtschaftliche (unternehmerische) Risiko zu weitgehend (auch) auf die „finanzierende“ Bank. Das als Fremdkapital gewährte Darlehen würde hierdurch faktisch haftendem Eigenkapital gleichgestellt. In der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden besteht zudem keine Verpflichtung der Bank, mit der Rückführung einen besonders langen Zeitraum zuzuwarten.[25]

Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › II. Außerordentliche Kündigung

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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