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3. Restriktion durch die wirtschaftliche Krise

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Sowohl das (dispositive) Bürgerliche Recht als auch die AGB-Banken bestimmen ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt (bzw. einzutreten droht) und dadurch die Rückzahlung des Darlehens (unter Berücksichtigung bestehender Kreditsicherheiten) gefährdet ist.[67] Es liegt deutlich zu Tage, dass diese Voraussetzungen regelmäßig in einer wirtschaftlichen Krisensituation des Bankkunden vorliegen. Dieser Umstand belegt und untermauert das Ergebnis, dass jedenfalls eine generelle Kündigungsbeschränkung in der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden nicht besteht.[68]

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Der BGH in Zivilsachen nimmt ergänzend eine Interessenabwägung vor, um die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu ermöglichen. Danach sei erforderlich, dass (entsprechend dem Rechtsgedanken des § 626 BGB) Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertrags selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (bzw. bis zum vereinbarten Vertragsende) für den Kündigenden unzumutbar machen. Diese ergänzende Prüfung soll in erster Linie die besondere Bedeutung einer „Hausbank“ sowie der Kreditentscheidung für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden berücksichtigen und gewichten.[69] In den Fällen des § 490 Abs. 1 BGB bzw. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken ist der Bank die Fortsetzung der Geschäftsverbindung allerdings bereits wegen der Gefährdung der Kreditrückzahlung regelmäßig unzumutbar.[70] Eine Restriktion des außerordentlichen Kündigungsrechts scheidet häufig ebenfalls aus, da dem Bankkunden in aller Regel eine Vertragspflichtverletzung (etwa Zahlungsverzug[71] oder unrichtige Angaben über dessen Vermögensverhältnisse[72]) zur Last liegt, so dass die Grundsätze von Treu und Glauben nicht eingreifen, das Kündigungsrecht daher nicht beschränken.[73] Ein unbeschränktes Kündigungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn durch die fristlose Kündigung „besondere Härten“ eintreten. Das Kündigungsrecht wird dementsprechend nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass ein Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Bankkunden droht. Diese für den Betroffenen „schmerzhafte“ Folge beruht zudem nur prima facie auf der Kündigung. Regelmäßig ist die Kündigung Konsequenz des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts der Kreditwürdigkeit des Bankkunden, den nicht die Bankverantwortlichen zu vertreten haben.[74] Das Festhalten an einem derartigen Engagement, verbunden mit einer weitgehenden Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Bankkunden, ist dem betroffenen Kreditinstitut vielmehr nicht zumutbar. Die Bank ist in dieser Situation ebenfalls nicht verpflichtet, mit der außerordentlichen Kündigung i. S. eines Kündigungsaufschubs zuzuwarten.[75]

Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › III. Kündigung im Insolvenzverfahren

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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