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Teil 3 Anwendungsbereich des Bankrotts in der Krise des Bankkunden – Schutzzweck und Reichweite der Krisenmerkmale

Teil 3 Anwendungsbereich des Bankrotts in der Krise des Bankkunden – Schutzzweck und Reichweite der Krisenmerkmale

Inhaltsverzeichnis

A. Normzweck der §§ 283 ff. StGB

B. Krise des Bankkunden – bankrottstrafrechtliche Einordnung

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Die Rückführung eines Kreditengagements entzieht dem betroffenen Unternehmen Liquidität. Durch die Verwertung von Kreditsicherheiten zu diesem Zweck werden ebenfalls Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb entfernt. Für den Fall eines anschließenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bankkunden ist die potentielle Insolvenzmasse hierdurch geschmälert. Verhaltensweisen, die nur eine kurzfristige Erhöhung der Liquidität bewirken, das Schuldnervermögen jedoch im Ergebnis reduzieren, etwa um eine Darlehensrückführung zu fördern oder den Eintritt einer Krise bzw. Vermögensbestandteile durch unrichtige Auskünfte zu „verschleiern“, sind ebenfalls geeignet, wirtschaftliche Nachteile für die Gläubigerschaft zu begründen. Diese Erwägungen führen zu der Frage, ob Bankmitarbeiter, die im wirtschaftlichen Interesse des durch sie vertretenen Kreditinstituts an derartigen Vorgängen beteiligt sind, möglicherweise Insolvenzdelikte im engeren Sinn,[1] namentlich den Tatbestand des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB), verwirklichen können. Bevor das Risiko der Bankverantwortlichen, strafrechtliche Verantwortung als Täter eines Bankrotts zu tragen, sowie mögliche Bankrotthandlungen im Einzelnen untersucht werden, sollen der Schutzzweck dieses Delikts sowie die bankrottstrafrechtlichen „Krisenbegriffe“ näher beleuchtet werden, um auf diese Weise den sachlichen Anwendungsbereich von § 283 Abs. 1 StGB in der Krise des Bankkunden zunächst einzugrenzen.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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