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Die im Schrifttum gebrauchte Terminologie sieht eine Unterscheidung zwischen Insolvenzdelikten im engeren sowie im weiteren Sinne vor. Als Insolvenzdelikte im engeren Sinne werden danach die Tatbestände des Bankrotts (§§ 283, 283a StGB), der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) bezeichnet. Zu den Insolvenzdelikten im weiteren Sinne zählen dagegen Delikte, die typischerweise im Zusammenhang mit einer Insolvenz verwirklicht werden, etwa der Tatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4, 5 InsO n.F.) und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB); im Einzelnen Moosmayer Auswirkungen der Insolvenzordnung 1999, S. 53 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 2; NK-StGB-Kindhäuser Vor § 283 ff. Rn. 1; MK-StGB-Radtke Vor §§ 283 ff. Rn. 1; Pelz Strafrecht in Krise und Insolvenz, Rn. 4 f.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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