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2. Kündigungsrecht nach den AGB-Banken

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Das gesetzliche Recht, Kredite außerordentlich zu kündigen, ist ebenfalls dispositiv. Es kann durch Individualvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen modifiziert werden.[62] Soweit abweichende individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Bank und Bankkunden fehlen, sind in der Regel die AGB-Banken[63] wirksam einbezogen. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken beinhaltet das Recht der Banken, die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen aus „wichtigem Grund“ ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn „der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden“ eine Fortsetzung etwa des Kreditvertrags „unzumutbar“ ist.[64] Nr. 19 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken enthält eine näher konkretisierende, exemplarische Aufzählung entsprechender, praktisch bedeutsamer Fallbeispiele.[65] Danach besteht ein Kündigungsrecht, „wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens […] – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt“.[66]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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