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III. Kündigung im Insolvenzverfahren
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Im Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bankkunden findet § 41 Abs. 1 InsO Anwendung. Danach gelten (noch) nicht fällige Forderungen als fällig. Die Fälligkeit (§ 271 BGB) wird damit qua gesetzlicher Fiktion auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 35 InsO) „vorverlegt“.[76] Folge ist eine vollständige quotenmäßige Berücksichtigung an sich nicht fälliger Forderungen.[77] § 41 Abs. 1 InsO betrifft sämtliche (vor- und nachrangigen) Insolvenzforderungen.[78] Der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückerstattung des Darlehens entsteht, wie gezeigt, bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags und wird daher vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.[79] Unabhängig davon bedarf es eines Rückgriffs auf die Fiktion des § 41 Abs. 1 InsO nicht, wenn sich die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs bereits aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung für den Fall der Insolvenzverfahrenseröffnung ergibt.[80]
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In dem Zeitraum zwischen Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Gericht zur Massesicherung dienende einstweilige Anordnungen treffen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden (§ 21 InsO).[81] Bestehende Kredite werden allerdings ohne weiteres weder durch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots noch durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet oder vorzeitig fällig.[82] Das Kündigungsrecht bleibt von diesen vorläufigen Maßnahmen unberührt.[83] Die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots berechtigt das Kreditinstitut allerdings nach § 490 Abs. 1 BGB bzw. auf Grundlage von Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken[84] zu einer außerordentlichen Kündigung.[85]
Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › C › IV. Zwischenergebnis