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IV. Zwischenergebnis

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Die Bank ist in der Krise des Bankkunden regelmäßig zur Kreditkündigung berechtigt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seitens des Bankkunden beschränken grundsätzlich weder das ordentliche noch das außerordentliche Kündigungsrecht der Banken. Die Krisensituation beinhaltet vielmehr einen Kündigungsgrund, der zu einer außerordentlichen Kreditkündigung berechtigt. Dementsprechend ist die Kreditkündigung auch rechtstatsächlich häufige Folge des Kriseneintritts.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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