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a) §§ 1, 1a EStG

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Sinn und Zweck sowie der Regelungszusammenhang des § 5 führen dazu, dass sich die unbeschränkte StPfl gem § 1 Abs 1 EStG und die Regelung des § 5 gegenseitig ausschließen. § 5 kommt nur bei beschränkt StPfl zur Anwendung, die an einer zwischengeschalteten Ges iSd § 5 beteiligt sind. Unbeschränkt StPfl unterliegen dagegen ggf nach §§ 7–14 der Hinzurechnungsbesteuerung. Nicht erforderlich ist es, dass der beschränkt StPfl auch tatsächlich mit bestimmten Einkünften einer Besteuerung in Deutschland unterliegt.

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Die fiktive unbeschränkte StPfl von EU- und EWR- Familienangehörigen nach § 1a EStG steht der Anwendung von § 5 grds nicht entgegen. § 1a EStG ist eine Ergänzungsvorschrift zu § 1 Abs 3 EStG (Besteuerung von Grenzpendlern), wodurch der dt Gesetzgeber die Auflagen des EuGH erfüllt, Grenzpendlern innerhalb der EU, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, personen- und familienbezogene Vergünstigungen zu ermöglichen.[9] Daher fingiert der Gesetzgeber eine unbeschränkte StPfl der Angehörigen, obwohl sie beschränkt steuerpflichtig sind.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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