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c) Nichtausländische Einkünfte

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Der Umfang der nichtausl Einkünfte ist – ebenso wie bei § 2 – str (vgl ausf § 2 Rn 116 f). § 5 Abs 1 nennt wörtlich die nichtausl Einkünfte iSd § 34c Abs 1 EStG. Die Einkünfte der zwischengeschalteten Ges sind nichtausl iSd § 34c Abs 1 EStG, wenn sie nicht in § 34d EStG genannt sind. Schoss zieht zutr den Schluss, dass damit der Umfang der einzubeziehenden Einkünfte kleiner ist als derjenige bei erweiterter beschränkter Einkommensteuerpflicht, bei der auch alle inländischen Einkünfte iSd § 49 Abs 1 EStG erfasst werden.[38] Die FinVerw möchte dagegen denselben Einkünftekatalog wie bei der erweiterten beschränkten StPfl zugrunde legen.[39] Dies gibt der Wortlaut der Norm jedoch nicht her. Die erweiterten Inlandseinkünfte, die neben den Zusatzeinkünften sämtliche normal beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte enthalten, sind hier mE nicht gemeint.[40]

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Somit werden inländische Einkünfte iSd § 49 Abs 1 EStG, die gleichzeitig auch ausl Einkünfte iSd § 34d EStG darstellen, zwar bei der zwischengeschalteten ausl Ges im Rahmen ihrer beschränkten (Körperschaft) StPfl erfasst, sie dürfen nach der hier vertreten Auffassung jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage des erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners eingehen und auch nicht bei dem anzuwendenden Steuersatz (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden.[41]

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Da der Vorschrift nur Einkünfte ausl Ges unterliegen, die kumulativ die genannten Voraussetzungen – nichtausl, passiv und niedrig besteuert – aufweisen, wird in der Lit § 5 nur geringe praktische Bedeutung zuerkannt.[42] Der Anwendungsbereich des § 5 erstreckt sich auf wenige Fallgruppen (s Rn 57).

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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