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3. Deutscher

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Weitere persönliche Voraussetzung ist, dass die natürliche Person während der zehn dem Statuswechsel vorgehenden Jahren mindestens fünf Jahre „als Deutscher“ unbeschränkt steuerpflichtig war. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Begriff des „Deutschen“ iSd Grundgesetzes (Art 116 Abs 1 GG) zugrunde zu legen (dazu § 2 Rn 60).[27]

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Mindestens fünf Jahre der dt Staatsangehörigkeit müssen mit dem Zeitraum der unbeschränkten StPfl zusammenfallen („als Deutscher“). Zeiträume unbeschränkter StPfl, während denen noch keine dt Staatsangehörigkeit bestand, zählen nicht zur erforderlichen Frist. Eine Unterbrechung der unbeschränkten StPfl führt nicht zu einem erneuten Fristlauf; die Zeiten sind zu addieren. Für die Anwendung der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass die dt Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Wegzugs oder der anschließenden erweiterten beschränkten StPfl (noch) besteht. Ist die Fünf-Jahresfrist einmal erfüllt, so kann die Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschrift auf einen davor oder danach liegenden Statuswechsel nicht mehr ausschließen. Insofern ist bei StPfl, die mehrere Staatsangehörigkeiten innehaben, ggf frühzeitig eine Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit zu prüfen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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