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4. Ansässigkeit im niedrig besteuernden Ausland

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Der Auswanderer muss nach seinem Ausscheiden aus der dt unbeschränkten StPfl im Ausland ansässig werden, in dem er mit seinem Einkommen einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder darf in keinem ausl Gebiet ansässig sein (§ 5 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 1). Das Gesetz verwendet im Klammerzusatz den Begriff der „Person iSd § 2“.

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Zum Begriff der Ansässigkeit sei auf § 2 Rn 63 ff verwiesen. Da als Anknüpfungsmerkmale diejenigen des ausl, nicht die des dt Steuerrechts, heranzuziehen sind, ist für die Ansässigkeit nach zutr Literaturauffassung nicht zwingend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland erforderlich. Merkmale wie zB die Verweildauer können ebenso die Ansässigkeit im Ausland begründen, sofern sie als Anknüpfungsmerkmale im ausl Steuerrecht herangezogen werden.

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Alternativ („oder“) kommt § 5 auch zur Anwendung, wenn der StPfl in keinem ausl Gebiet ansässig ist (§ 5 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 2. Alt). Damit wird nicht auf die Ansässigkeit im Inland abgestellt, da unbeschränkt StPfl gerade nicht erfasst werden sollen. Vielmehr fallen unter diese Regelung StPfl, die durch legales, ständiges Umherziehen in verschiedenen Staaten einer ausl Ansässigkeit entgehen und sonst nicht von § 2 AStG erfasst würden. Ebenso sind dadurch StPfl zu erfassen, die sich zB durch Nichterfüllung von Meldepflichten oder Verschleierung ihres Wohnsitzes uÄ die Stellung eines Nichtansässigen verschaffen.[28] Hierbei kommt es ohne weitere Prüfung des § 2 Abs 2 (zB kein konkreter Belastungsvergleich) stets zu einer niedrigen Besteuerung iSd Vorschrift.

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§ 5 Abs 1 setzt voraus, dass der StPfl nach seinem Wegzug in einem Niedrigsteuergebiet ansässig ist. Davon ist auszugehen, wenn der StPfl nirgends oder in einem Gebiet ansässig ist, in dem ein niedriger Steuertarif oder eine Vorzugsbesteuerung besteht (dazu § 2 Rn 70 ff). Ob der Auswanderer einer Niedrigbesteuerung unterliegt, ist anhand der Einkünfte vor Zurechnung nach § 5 festzustellen. Nicht nur der StPfl muss einer Niedrigbesteuerung unterliegen, sondern auch die ausl Ges, wobei für diese zur Qualifikation einer Niedrigbesteuerung auf § 8 Abs 3 abgestellt wird.

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Der StPfl unterliegt gg dem FA der Mitwirkungspflicht gem § 90 Abs 2 AO. Die FinVerw kann zur Prüfung, ob eine niedrige Besteuerung iSd § 2 Abs 2 gegeben ist, die Vorlage von Steuererklärungen, ausl Steuerbescheiden oder vergleichbaren Beweismitteln anordnen.[29]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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