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2. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
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Wie bei § 2 kommt die Vorschrift zur Anwendung, wenn die natürliche Person in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten StPfl nach § 1 Abs 1 S 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (Abs 1 S 1). Die Person muss für diesen Zeitraum somit im Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) gehabt haben.
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Der Anwendungsbereich der Vorschrift setzt einen Wegfall der unbeschränkten StPfl voraus, dh der StPfl darf weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Bei Verheirateten ist zu berücksichtigen, dass Personen über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten können (vgl § 2 Rn 58).