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b) § 2 EStG

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Für die Ermittlung der Einkünfte, die unter § 5 fallen, ist der Einkünftekatalog des § 2 Abs 1 EStG zugrunde zu legen. Somit können nur die Einkünfte und Vermögensmehrungen, die in § 2 Abs 1 EStG abschließend aufgezählt sind, der Vorschrift unterliegen. Andere Einkünfte und Vermögensmehrungen sind nicht steuerbar.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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