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III. Konformität mit Europarecht

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In den meisten EU-Staaten war bisher aufgrund hoher Steuersätze von keiner Niedrigbesteuerung iSd § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 auszugehen, so dass auch § 5 nicht zur Anwendung kam, da der an der ausl ZwischenGes beteiligte Auswanderer keiner niedrigen Besteuerung iSd § 2 Abs 2 unterlag. Im Zuge des Wettbewerbs der günstigen Steuersätze finden sich inzwischen zahlreiche EU-Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Besteuerung. Zudem qualifiziert die FinVerw seit dem VZ 2002 Großbritannien bei einer Besteuerung auf „Remittance Basis“ als Niedrigsteuergebiet.[21] Entsprechendes dürfte zB für Irland gelten. IRd Besteuerung auf „Remittance Basis“ werden bei Personen, die in Großbritannien ansässig sind, dort aber nicht über einen ständigen Wohnsitz verfügen, nur die Einkünfte besteuert, welche entweder in Großbritannien erzielt oder dorthin transferiert werden (vgl § 2 Rn 39 ff). Europarechtliche Beachtung sollten auch Fallkonstellationen finden, in denen zwar der Auswanderer in einen Nicht-EU-Staat zieht, jedoch über eine EU-KapGes passive, niedrig besteuerte, nichtausl Einkünfte erzielt.[22] Fraglich ist hierbei, ob durch die steuerliche Schlechterstellung des Gesellschafters die EU-KapGes mittelbar diskriminiert wird. Da § 5 Abs 1 ohne weitere Einschränkung auf § 8 verweist, ist die Gegenbeweismöglichkeit des § 8 Abs 2 auch iRd erweiterten beschränkten Stpfl eröffnet.[23] Auf diesem Wege hat der Gesetzgeber die Vereinbarkeit der speziellen Hinzurechnungsbesteuerung des § 5 mit den europarechtlichen Vorgaben signifikant verbessert.[24] Im Zusammenhang mit der unionsrechtlichen Problematik ist auf die Ausführungen zu § 2 Rn 47 ff zu verweisen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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