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c) § 49 EStG
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Die ausl zwischengeschaltete Ges bzw die dieser iSd § 14 nachgeschalteten Ges unterliegen idR selbst einer Besteuerung in Deutschland iRd beschränkten StPfl nach § 49 EStG. Dadurch kann es bei Anwendung von § 5 zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung der betroffenen Einkünfte kommen, welche zu einer nicht sachgerechten Überbesteuerung führen würde. Zur Vermeidung dieser Überbesteuerung werden unterschiedliche Ansätze diskutiert (vgl Rn 53 ff).