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1. Natürliche Person

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Der Anwendungsbereich des § 5 ist nur bei natürlichen Personen eröffnet. Wie in § 2 war für den Gesetzgeber die persönliche Bindung des StPfl anscheinend Voraussetzung für die Einführung der Vorschrift.[25] Eine KapGes kann eine solche persönliche Bindung nicht aufbauen.[26] Außerdem kommen bei einem Wegzug der KapGes aus Deutschland die iRd SEStEG neu gefassten speziellen Entstrickungstatbestände des § 12 KStG zur Anwendung.

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Eine PersGes ist kein selbstständiges Steuersubjekt (Transparenzprinzip) und kann somit ebenfalls nicht der Vorschrift unterliegen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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