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2. Verhältnis zu anderen Vorschriften des AStG
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§ 5 ist kein eigenständiger Steuertatbestand. Er dient jedoch in zweifacher Hinsicht als Erg. Zum einen durchbricht § 5 die Abschirmwirkung der ausl KapGes und ergänzt somit die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 2) und die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht (§ 4). Die in der ausl KapGes aufgefangenen nichtausl Einkünfte sind dem StPfl zuzurechnen als hätte er diese selbst erzielt. § 5 ermöglicht eine Besteuerung der in der ausl KapGes aufgefangenen Einkünfte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 2 bzw 4 erfüllt sind. Zum anderen kann § 5 iE als Erg zu den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14) angesehen werden. Während die Hinzurechnungsbesteuerung grds nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Anwendung findet, kommt § 5 zur Anwendung, wenn der Anteilseigner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Vorschriften schließen sich wechselseitig aus.[10] Es können jedoch an einer ausl ZwischenGes gleichzeitig unbeschränkt und erweitert beschränkt StPfl beteiligt sein, so dass für die jeweiligen Anteilseigner parallel § 5 und die §§ 7–14 zur Anwendung kommen.[11]
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Trotz des Verweises von § 5 auf die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14) sind folgende materielle Unterschiede zu beachten:
– | Die nach §§ 7–14 hinzuzurechnenden Einkünfte sind stets als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln (§ 10 Abs 2 S 1). Dagegen ist für die Ermittlung der Einkünfte, die unter § 5 fallen, der gesamte Einkünftekatalog des § 2 Abs 1 EStG zugrunde zu legen; es gelten alle sieben Einkunftsarten.[12] |
– | Zudem werden iRd § 5 auch negative Einkünfte berücksichtigt; § 10 Abs 1 S 3 gilt nicht.[13] |
– | Die Zurechnung nach § 5 gilt nur für nichtausl passive Einkünfte. Dagegen werden iRd Hinzurechnungsbesteuerung sämtliche passive und niedrig besteuerte Einkünfte erfasst, also auch ausl Einkünfte iSd § 34d EStG. |
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§ 6 und § 5 stehen – obwohl sie beide steuerliche Folgen bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland regeln – nicht in Konkurrenz zueinander. § 6 regelt die Besteuerung im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels und § 5 kommt ggf bei der anschließenden laufenden Besteuerung zur Anwendung.