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2. Beteiligung an nachgeschalteten Gesellschaften
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Neben unmittelbaren Beteiligungen an zwischengeschalteten Ges werden auch die entspr Einkünfte von nachgeschalteten ausl Ges iSd § 14 Abs 1 und 3 berücksichtigt. Mittelbare Beteiligungen werden somit wie unmittelbare behandelt. Dadurch kann sich der StPfl durch Zwischenschaltung einer weiteren ausl Ges im Ergebnis nicht dem § 5 entziehen. Die Einkünfte der nachgeschalteten Ges müssen ebenfalls die unter Rn 38 ff beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, dh es muss sich um passive und niedrig besteuerte Einkünfte, die zudem nichtausl Einkünfte iSd § 34c Abs 1 EStG sind, handeln. Die 50 %-Grenze des § 7 Abs 2 und die niedrigeren Grenzen bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs 6) gelten entspr.