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1. Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft iSd § 7

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Der Auswanderer muss allein, zusammen mit anderen „Personen iSd § 2” oder mit unbeschränkt StPfl an einer ausl Ges iSd § 7 beteiligt sein. Bei der zwischengeschalteten Ges muss es sich um eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Ges iSd § 2 Nr 1 KStG handeln. Es ist hierzu ein Typenvergleich nach dt Recht durchzuführen. Betroffen sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben.[30] Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 7 verwiesen werden. Ob die beschränkt steuerpflichtige ZwischenGes auch tatsächlich Einkünfte iSd § 49 EStG erzielt und somit im Inland besteuert wird, ist unerheblich.

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Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die Beteiligung bereits bei Wegzug des StPfl bestand oder der StPfl diese erst später erworben hat und somit keine Übertragung von wirtschaftlichen Inlandsinteressen auf eine ausl zwischengeschaltete Ges stattgefunden habe.[31]

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Für die Beteiligungshöhe enthält § 5 keine eigenen Grenzen, insoweit sind die Beteiligungsgrenzen des § 7 maßgebend. Neben der Mindestbeteiligung von über 50 % (Inländerbeherrschung) gem § 7 Abs 2 genügen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 6 auch eine Beteiligungsquote von mindestens 1 % (§ 7 Abs 6 S 1) bzw. sogar geringere Beteiligungen von unter 1 % (§ 7 Abs 6 S 3).[32] Maßgebend für den Zeitpunkt, an dem die Mindestbeteiligungshöhe erfüllt sein muss, ist das Ende des Wj der ausl Ges (§ 7 Abs 2).

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Elicker hingegen möchte in die Tatbestandsvoraussetzung „allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen“ hineinlesen, dass die schädliche Inländerbeteiligungsquote iRd § 5 Abs 1 auf 100 % angehoben wird.[33] In diesem Fall würde bereits jede (Kleinst-)beteiligung eines einzelnen Steuerausländers die Rechtsfolgen des § 5 Abs 1 ausschließen; die Vorschrift wäre mithin leicht zu umgehen.[34] Einem restriktiven Verständnis des Normenwortlautes steht auch der Charakter des § 5 Abs 1 als Ergänzung zu den §§ 7–14 AStG entgegen, welcher eher für einen Gleichklang zwischen § 5 Abs 1 und den allgemeinen Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung spricht. Ferner ist zu beachten, dass ausweislich des § 5 Abs 1 die Rechtsfolge der Hinzurechnung hinsichtlich jener Einkünfte greift, mit denen die erweitert beschränkt Stpfl bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wären. Die Einkünfte würden bei unbeschränkter Stpfl jedoch bereits ab einer Beteiligung von mehr als der Hälfte bzw im Falle der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sogar bereits ab einer Beteiligungsquote von 1 % oder unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 6 S 3 bei jeglicher Beteiligungshöhe hinzugerechnet, und eben nicht erst ab einer vollständigen Inländerbeherrschung der ausl Ges von 100 %. Insoweit rekurriert der Normenverweis auf § 7 in § 5 Abs 1 auch auf die in § 7 enthaltenen jeweils maßgeblichen Beteiligungsvoraussetzungen.[35]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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