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3. Verhältnis zum Abkommensrecht

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Die DBA genießen Vorrang vor § 5. In der Vorschrift ist mE kein treaty override enthalten.[14] Für diese Auffassung sprechen folgende Überlegungen. § 5 schafft keinen eigenständigen Steuertatbestand, sondern dient lediglich als Ergänzung zu § 2. Mit der hM und auch der Auffassung der FinVerw sind die Einschränkungen durch ein DBA iRd erweiterten beschränkten StPfl des § 2 zu beachten.[15] Aufgrund der engen Verknüpfung der beiden Vorschriften kann mE für § 5 nichts Anderes gelten. Zudem hat der BFH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber zwar grds nicht gehindert sei, einen treaty override zu schaffen, dieser vom Gesetzgeber gewollte Vorrang vor dem Abk jedoch in dem ändernden Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen müsse.[16] Dies ist in § 5 nicht gegeben.

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Der in § 20 Abs 1 enthaltene treaty override bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vorschriften der §§ 7–18 sowie § 20 Abs 2 und 3. Im Umkehrschluss hierzu bedeutet dies, dass sämtliche Vorschriften des AStG, die nicht in § 20 Abs 1 genannt sind, keinen Vorrang vor einem DBA genießen. Für die § 2–5 gilt somit weiterhin die Vorrangwirkung der DBA vor nationalem Recht gem § 2 AO (vgl § 20 Rn 17).[17]

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Richtigerweise kann nur das jeweilige DBA Anwendung finden, das zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Stpfl iSd § 2 besteht.[18]

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In den abgeschlossen DBA wird Deutschland regelmäßig nur ein Besteuerungsrecht als Quellenstaat für einen Teil der Einkünfte haben. Die sachliche Erweiterung der beschränkten StPfl durch die Zurechnung von Einkünften einer ausl zwischengeschalteten Ges nach § 5 kann somit zu einer Verletzung bestehender DBA führen, wenn darin nicht eine Öffnungsklausel für die Anwendung von § 5 vorgesehen ist.[19] Für Deutschland bleibt das Besteuerungsrecht somit nur dann erhalten, soweit das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat obliegt. Die DBA können jedenfalls durch die Zurechnung von Einkünften zu dem Anteilseigener nicht unterlaufen werden.

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Eine Öffnungsklausel findet sich im Protokoll zum DBA Deutschland-Italien 1989. Nach Nr 17 des Prot zu Art 24 und Art 6–22 können bei dt Staatsangehörigen, die unter § 5 fallen, inländische Einkünfte und im Inland belegenes Vermögen unabhängig vom Abk nach den Vorschriften des dt Steuerrechts besteuert werden. Eine Dbest wird durch Anrechnung der italienischen Steuer auf die dt Steuer nach den Anrechnungsvorschriften des dt Steuerrechts vermieden. Eine Anrechnung unterbleibt insoweit, als die dt Steuer nach den allg Regeln des DBA ohnehin erhoben werden könnte.[20]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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