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b) Niedrige Besteuerung

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Die nichtausl passiven Einkünfte müssen einer niedrigen Besteuerung im Domizilland der ausl Ges unterliegen. Das Merkmal der Niedrigbesteuerung wird iRd § 5 also zweifach verwendet. Zum einen auf Ebene des Auswanderers, dem diese Einkünfte zugerechnet werden. Hier ist die Niedrigbesteuerung nach den Kriterien des § 2 Abs 2 zu prüfen. Zum anderen auf Ebene der ausl zwischengeschalteten Ges, wobei zur Qualifikation einer Niedrigbesteuerung hierfür § 8 Abs 3 heranzuziehen ist. Eine niedrige Besteuerung liegt danach vor, wenn die Ertragsteuerbelastung der zwischengeschalteten Ges im Domizilland unter 25 % liegt (s § 8 Rn 162). Der maßgebliche Steuersatz berechnet sich dabei aus dem Verhältnis der nach dt Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten passiven Einkünfte zu den darauf entfallenden ausl Ertragsteuern.[37] Während bei Ermittlung der Niedrigbesteuerung iRd § 2 Abs 2 auf die zwei-Drittel-Grenze zwischen Soll- und Istbesteuerung abgestellt wird (vgl § 2 Rn 93), gilt bei Ermittlung einer potentiellen Niedrigbesteuerung der Zwischengesellschaft die starre 25 %-Grenze des § 8 Abs 3.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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