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4. Wesentliche Inlandsinteressen
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Das Erfordernis wesentlicher wirtschaftlicher Inlandsinteressen in § 2 dient der Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf Fälle starker wirtschaftlicher Verbindung zu Deutschland. In der Lit wird daher teilw die Auffassung vertreten, dass diese auch für § 5 Bedeutung haben.[43] Eine Zurechnung der Einkünfte der zwischengeschalteten Ges kommt sodann nur in Betracht, sofern zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 vorliegen, dh dem Grunde nach erweiterte beschränkte StPfl besteht. Als Grundlage hierfür dient § 2 Abs 4, nach dem bei der Anwendung des § 2 Abs 1 und 3 das Inlandsengagement der ausl Ges iSd § 5 zu berücksichtigen ist. Es ist somit zu prüfen, ob wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen vorliegen (§ 2 Abs 3). Bei dieser Prüfung sind iRd § 2 Abs 3 alle zu Grunde liegenden Einkunftsquellen und das Vermögen der ausl zwischengeschalteten Ges wie eigene wirtschaftliche Interessen zu behandeln und ebenso bei der Anwendung der Bagatellgrenze von 16 500 EUR einzubeziehen.[44]
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Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen des § 2 unter Berücksichtigung der Wirtschaftsgüter der ausl Ges vorliegen müssen und der Auswanderer nicht bereits ohne deren Berücksichtigung wesentliche Inlandsinteressen haben müsse. Da § 5 ausdrücklich nur auf § 2 Abs 1 Nr 1 verweist, ist es nicht erforderlich, dass der StPfl bereits vor Hinzurechnung nach § 5 wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen hat.[45]
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Beispiel:
Der in der Schweiz ansässige S hält 100 % an einer Schweizer Holding (H-GmbH), die ihrerseits zu 100 % an einer dt GmbH (D-GmbH) beteiligt ist und hieraus nichtausl passive und niedrig besteuerte Einkünfte iHv 50 000 EUR erzielt. S selbst hat keine wesentlichen Inlandsinteressen iSd § 2 Abs 2. Ohne § 2 Abs 4 iVm § 5 wäre S nicht erweitert beschränkt steuerpflichtig. Nach § 5 sind ihm jedoch die Einkünfte der H-GmbH entspr seiner Beteiligung zuzurechnen. Die Freigrenze des § 2 Abs 1 S 2 ist überschritten, mithin unterliegt S der erweiterten beschränkten StPfl.
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Die gegenteilige Mindermeinung sieht in der in § 5 Abs 1 genannten „Person iSd § 2“ eine eigenständige Legaldefinition, in die nicht alle Merkmale des § 2 Abs 1 eingegangen seien. So käme es iRd § 5 auf die wesentlichen Inlandsinteressen, die Bagatellgrenze iHv 16 500 EUR sowie die Zehnjahresfrist nicht an.[46]