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a) Passive Einkünfte

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Die Einkünfte der zwischengeschalteten Ges müssen aus passiver Tätigkeit stammen. Zu deren Bestimmung ist § 8 Abs 1 heranzuziehen. Dort erfolgt eine Auflistung der aktiven Tätigkeiten als Negativabgrenzung. Zum Umfang der passiven Einkünfte ist auf die Kommentierung zu § 8 zu verweisen. Aktive Einkünfte sind mithin nicht Gegenstand der Besteuerung nach § 5. Der Besteuerungsumfang nach § 5 ist daher verglichen mit der erweiterten beschränkten StPfl nach § 2 kleiner, weil von § 2 auch aktive Einkünfte erfasst sind. Da inzwischen Dividenden als aktive Einkünfte gelten (§ 8 Abs 1 Nr 8), ist zudem ein wesentlicher Anwendungsbereich des § 5 entfallen.

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Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter iSd § 7 Abs 6a sind als besondere passive Einkünfte zu behandeln. Diese sind jedoch nur dann iRd § 5 besonders zu berücksichtigen, wenn die Inländerbeherrschung von über 50 % gem § 7 Abs 2 AStG nicht gegeben ist, aber die Voraussetzungen für die Geltung der niedrigeren Beteiligungsschwellen nach § 7 Abs 6 erfüllt sind.[36]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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