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III.Das auf Drittstaatsangehörige anwendbare Recht 1.Das Aufenthaltsgesetz

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14Kernstück des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 ist das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz – AufenthG1). Obwohl es das AuslG 1990 vollständig abgelöst hat, lehnt es sich dennoch in weiten Teilen an dieses an. Das AufenthG regelt für Drittstaatsangehörige2 die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung im Bundesgebiet sowie die Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsbeendigung. Zudem ist ein eigenes Kapitel der Integration gewidmet. Die §§ 43 bis 45 definieren Grundsätze der Integrationspolitik. Einzelheiten der Integrationskurse sowie das Verwaltungsverfahren sind in der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV3) v. 13.12.2004 geregelt.

Das Aufenthaltsgesetz ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 in wesentlichen Punkten geändert worden. Das Gesetz soll den Rahmen für eine gezielte, an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung schaffen. Es soll klarer als bisher geregelt werden, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. Zu diesem Zweck sind die bislang die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften neu strukturiert und gefasst worden. Dabei war allerdings der rechtliche Rahmen zu beachten, den die detaillierten unionsrechtlichen Regelungen im Bereich der Gewährung eines Aufenthaltstitels u. a. für Inhaber einer Blauen Karte, für Studenten, Forscher, Auszubildende, konzernintern transferierte Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte vorgeben.

Die zentralen Neuerungen des Gesetzes liegen daher nicht in der Umstrukturierung oder einer höheren Transparenz der Aufenthaltserteilung, sondern in den allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte. Kernpunkte sind die Aufgabe der Beschränkungen für die Gewinnung von Fachkräften durch die bisherige „Engpassregelung“, der Verzicht auf die Vorrangprüfung, neue Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche und zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitskräfte mit abgeschlossener Ausbildung und schließlich die Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens der Einreise von Fachkräften4.

Das Aufenthalts- und Asylgesetz werden durch die Länder ausgeführt. Soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltungsbehörden der Länder bindende Verwaltungsvorschriften von seiten des Bundes erlassen werden, wird ein Mindestmaß an einheitlicher Anwendung durch unverbindliche „Anwendungshinweise“ des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zu wichtigen Gesetzen insbes. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erreicht5. Im Rahmen der Auslegungsspielräume, die die geltenden bundesrechtlichen Vorschriften bieten, können die Länder neben Fragen der Zuständigkeit und der Organisation des Ausländerwesens den Ausländerbehörden auch materielle Vorgaben zur Gesetzesanwendung machen oder von den im AufenthaltsG eröffneten Regelungsspielräumen, z. B. beim Erlass allgemeiner Abschiebestoppanordnungen oder der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer Gebrauch machen. Die nicht selten je nach politischen Vorgaben gemachten unterschiedlichen Anordnungen insbes. zur Rückführungspolitik haben in der Vergangenheit erheblich zur Gesamtbeurteilung einer in sich intransparenten und inkonsistenten Ausländerpolitik der Bundesrepublik Deutschland beigetragen.

Asyl- und Ausländerrecht

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