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5.Das Ausländerzentralregistergesetz

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21Im Ausländerzentralregister (AZR) werden grundsätzlich alle Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, erfasst. Neben aufenthaltsrechtlich und strafrechtlich relevanten Entscheidungen erfasst das AZR auch die Speicherung von Daten von Ausländern, gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen oder weil wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Einreise und der Aufenthalt nicht gestattet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 AZRG). Das Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) vom 2.9.19941 regelt für die beiden Bestandteile des Ausländerzentralregisters – allgemeiner Datenbestand und Visadatei – insbesondere den Anlass und Inhalt der Speicherung, Fragen der Datenübermittlung, Löschfristen und die Rechte des Betroffenen. Durch Art. 4 des Zuwanderungsgesetzes wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zentralem Kompetenzzentrum für Migration und Integration zum 1.1.2005 die Registerführung für das Ausländerzentralregister übertragen. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag des BAMF. In Umsetzung des EuGH-Urteils v. 16.12.2008 in der Rechtssache Huber2 ist die Verwendung der Daten von Unionsbürgern für nicht nach der Unionsbürgerrichtlinie zugelassene Zwecke, insbes. zum Zweck der Strafverfolgung ausgeschlossen.

22Mit dem Ersten Datenaustauschverbesserungsgesetz v. 2.2.20163 wurden in das AZR für Asyl- und Schutzsuchende, sowie unerlaubt eingereiste oder aufhältige Personen über bestimmte Grundpersonalien hinaus auch weitere Daten wie die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Fingerabdrücke, das Herkunftsland, Kontaktdaten sowie Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen gespeichert. Bei Asyl- und Schutzsuchenden werden zudem weitere Daten in dem „Kerndatensystem“ gespeichert, die für die Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Die Daten sollen nicht erst bei Stellung eines Antrags, sondern nach Möglichkeit bereits beim Erstkontakt mit den zur Registrierung befugten Stellen (Bundespolizei, Polizeien der Länder, Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden) erhoben werden. Allen öffentlichen Stellen sind die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen aus dem Kerndatensystem zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wird die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, ausgestellt von den Aufnahmeeinrichtungen und den zuständigen BAMF-Außenstellen als ein papierbasiertes Dokument mit fälschungssicheren Elementen ausgestaltet. Ein Sicherheitsabgleich ist unverzüglich nach Speicherung der Daten im AZR vorgesehen4.

23Das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz v. 4.8.20195 hat die Nutzungsmöglichkeiten des AZR weiterentwickelt, um die Aufgaben, die nach der Verteilung von Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können. Dies wird u. a. durch die stark erweiterte Nutzung der AZR-Nummer für alle öffentlichen Stellen, eine Ausweitung des Grunddatenbestandes und die Erleichterung des Datenabrufs und Austausches von Daten erreicht. Die Befugnisse der Bundespolizei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von unerlaubt eingereisten und aufhältigen Ausländer werden ausgeweitet. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden zeitnahe zu ihrer Einreise registriert und das Mindestalter zur Abnahme von Fingerabdrücken auf 6 Jahre herabgesetzt.

Asyl- und Ausländerrecht

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