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IV.Völkerrechtliche Verträge

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26In das innerstaatliche Recht übernommene völkerrechtliche Verträge haben besonderen Kategorien von Ausländern eine bevorrechtigte Stellung verschafft. Zu nennen sind insbesondere das Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (Genfer Flüchtlingskonvention) v. 28.7.19511 und das Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen v. 28.9.19542. Die Genfer Flüchtlingskonvention bildet die Grundlage des internationalen Schutzes für Flüchtlinge. Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welchen rechtlichen Schutz er oder sie genießt. Ferner definiert sie die Hilfe und die sozialen Rechte, die ein Flüchtling von den Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten soll. Sie richtet sich aber auch an die Flüchtlinge und bezeichnet deren Pflichten, die diese gegenüber dem Gastland zu erfüllen haben. Das Übereinkommen über die Rechtstellung von Staatenlosen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Staatenlosen mindestens die Behandlung zukommen zu lassen, die Ausländern allgemein unter gleichen Umständen gewährt wird. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Grundrechte wie Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und Freizügigkeit sowie auf staatliche Leistungen der Daseinsfürsorge. Das Übereinkommen verpflichtet andererseits den Staatenlosen zur Gesetzeseinhaltung.

Asyl- und Ausländerrecht

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