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V.Das auf Unionsbürger anwendbare Recht

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27Nach § 1 Abs. 2 AufenthG unterfallen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des AufenthG, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (­FreizügG/EU1) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen und nahestehender Personen (vgl. § 1 ­FreizügG/EU). § 11 ­FreizügG/EU bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bestimmte Vorschriften des AufenthG entsprechende Anwendung finden. Im Übrigen findet das AufenthG nur dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das ­FreizügG/EU. Mit dem ­FreizügG/EU hat der Gesetzgeber wesentliche Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie v. 29.4.20042 (UBRL) und der Freizügigkeitsvorschriften des Unionsvertrages in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz gewährt den Unionsbürgern ein umfassendes Sonderrecht, das sich im Bereich des Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechts durch eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern von der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen unterscheidet3. Das ­FreizügG/EU ist durch das Gesetz v. 21.2.2013 in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. U.a. hat das Änderungsgesetz die volle freizügigkeitsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnern hergestellt, die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger abgeschafft und zur Umsetzung von Art. 35 UBRL (Missbrauch des Freizügigkeitsrechts) das Verlustfeststellungsverfahren um neue Missbrauchstatbestände der betrügerischen Erschleichung eines Freizügigkeitsrechts erweitert. Mit dem Gesetz vom 12.11.2020 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf nahestehende Personen von Unionsbürgern ausgeweitet und die aufenthaltsrechtliche Stellung von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen in Umsetzung des Austrittsabkommens mit Großbritannien geregelt worden.

Nach § 12 ­FreizügG/EU gilt das Freizügigkeitsgesetz auch für Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen der Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR4) angehören. Auf Grund bilateraler Verträge gelten für schweizerische Staatsangehörige weitgehend die gleichen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften wie für Unionsbürger.

Asyl- und Ausländerrecht

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