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IV.Asyl- und Flüchtlingspolitik

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46Mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 erfolgte die Überführung der Asyl- und Flüchtlingspolitik aus dem einzelstaatlichen Kompetenzbereich in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Damit verfügt die Europäische Union über ein weitgespanntes Spektrum von Rechtsetzungsbefugnissen, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr auf Mindeststandards beschränkt sind1. Der Prozess der europäischen Asylrechtsharmonisierung mit dem Ziel des Aufbaus eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist mit der Verabschiedung von zahlreichen Richtlinien und Verordnungen zur Regelung des Asylverfahrens, der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes und der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, noch nicht abgeschlossen. Teilweise haben sich die Vorschriften insbes. der sog. zweiten Generation, die in einer „Schönwetterperiode“ geringer Asylbewerberzahlen erlassen wurden und die durch einen einseitigen Ausbau der Rechte von Asylbewerbern, Vernachlässigung der damit eröffneten Anreize zur illegalen Einwanderung von Migranten und dem Mißbrauch des Asylrechts unter Ignorierung der staatlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung gekennzeichnet sind, als nicht hinreichend praxistauglich erwiesen, das Ziel eines einheitlichen unionsweit gültigen Asylstatus und die Schaffung eines von allen Mitgliedstaaten akzeptierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu verwirklichen2. Als Folge großer Migrationsbewegungen in die EU und einer anhaltend irregulären Weiterwanderung von Asylsuchenden innerhalb der Union haben zahlreiche Mitgliedstaaten ihre Asylrechtspolitik in verstärktem Masse wieder an nationalen Bedürfnissen und Notwendigkeiten orientiert und das europäische Asylrecht sanktionslos ignoriert und sich damit weit von den ursprünglichen Zielen einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik entfernt. Art. 72 AEUV sieht zwar ausdrücklich vor, dass die Kompetenzen der EU aufgrund des Titels V (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) die Wahrnehmung der mitgliedstaatlichen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nicht berühren, erlaubt aber keine Abweichung von den geltenden EU-Normen3.

Asyl- und Ausländerrecht

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