Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 36

5.Der Zeitpunkt der Einreise

Оглавление

127Die Frage des genauen Zeitpunkts der Beendigung der Einreise ist von ausländerrechtlicher Relevanz, hat aber auch für die strafgerichtliche Praxis Bedeutung, da die Vollendung der Einreise auch Tatbestandsvoraussetzung verschiedener Straf- und Bußgeldvorschriften ist. § 13 Abs. 2 AufenthG legt den insofern maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich im Sinne der ausländerrechtlich gebotenen Betrachtungsweise fest. Erfolgt der Grenzübertritt, wie grundsätzlich vorgeschrieben, an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle, gilt der Ausländer gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst dann als eingereist, wenn er sowohl die Grenze überschritten als auch die Grenzübergangsstelle passiert hat. Passiert ist die Übergangsstelle, wenn der Ausländer den eigentlichen Kontrollpunkt bereits hinter sich gelassen hat, so dass unter normalen Umständen mit weiteren Überprüfungen nicht mehr zu rechnen ist. Unerheblich ist dabei, in welcher Reihenfolge die beiden genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt werden. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, liegt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthaltes des Ausländers möglich bleibt. Dadurch soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine kontrollierte vorübergehende Verbringung des Ausländers in das Bundesgebiet keine Einreise darstellt1.

Asyl- und Ausländerrecht

Подняться наверх