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1.Erfüllung der Passpflicht

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159Die erste allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG1. Diese Voraussetzung beinhaltet, dass der Ausländer passpflichtig ist und die von § 3 AufenthG geforderten Dokumente besitzt. Die Passpflicht wird dann nicht erfüllt, wenn die Geltungsdauer des Passes oder Passersatzes nach der Einreise abläuft. Nur in begründeten Einzelfällen, die in der AufenthV geregelt sind, kann von der Passpflicht abgesehen werden2.

Asyl- und Ausländerrecht

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