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III.Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltstitel 1.Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis

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192§ 7 AufenthG regelt die Grundsätze über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als befristeten Aufenthaltstitel. Maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind die im AufenthG im Einzelnen niedergelegten unterschiedlichen Voraussetzungen je nach dem Zweck, zu dem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Im Wesentlichen unterscheidet das Gesetz dabei zwischen dem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Abschnitt 3), dem Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4), dem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5) und dem Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6). Zusätzlich sind im Abschnitt 7 besondere Aufenthaltsrechte, wie z. B. das Recht auf Wiederkehr, ein Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche und die Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte geregelt. Ausnahmsweise kann „in begründeten Fällen“ auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die aber eine Erwerbstätigkeit nur bei einer besonderen Arbeitserlaubnis ermöglicht.

193Grundsätzlich gilt, dass zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln, die das Aufenthaltsgesetz für unterschiedliche Aufenthaltszwecke bereithält, unterschieden werden muss („Trennungsprinzip“). Das schließt einen Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltstitel, mit dem ein unterschiedlicher Zweck verfolgt wird, nicht aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen und nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der AufenthV der begehrte Titel im Inland (dh. nicht im Visumverfahren vor einer deutschen Auslandsvertretung) erteilt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass das Aufenthaltsgesetz in besonderen Fällen einen „Spurwechsel“ ausschließt oder einschränkt, so insbes. der Wechsel vom Asylbewerberstatus zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis während und nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens (§ 10 AufenthG).

194Grundsätzlich steht das Trennungsprinzip auch der Kumulierung verschiedener Aufenthaltstitel entgegen. Für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG hat jedoch das BVerwG entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis EU nicht ausschließt1. In der Rechtsprechung wird daher die Auffassung vertreten, dass das Trennungsprinzip nicht gebietet, dass ein Ausländer immer nur einen Aufenthaltstitel beanspruchen kann2. Einer undifferenzierten Kumulierung von Aufenthaltstiteln steht jedoch entgegen, dass die Realisierung des aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Aufenthaltszwecks typischerweise, jedoch nicht notwendigerweise die gleichzeitige Verfolgung unterschiedlicher Aufenthaltszwecke ausschließt (z. B. Studium, unbeschränkte Erwerbstätigkeit). Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht der Erwerbstätigkeit bei einigen Aufenthaltstiteln spezialgesetzlich geregelt ist und danach die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel entweder überflüssig macht (Familienangehörige) oder aber ausschließt oder einschränkt (Studium). Im Allgemeinen wird aber ein Wechsel des Aufenthaltstitels überflüssig sein, da nach der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz der Besitz eines Aufenthaltstitels bereits kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Asyl- und Ausländerrecht

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