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3.Ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit

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168Dritte Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG ist, dass die Identität und falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, seine Staatsangehörigkeit geklärt ist. Hiermit soll verhindert werden, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet wird1. Kann die Identität nicht geklärt werden, so kommt die Erteilung einer Duldung in Frage2. Auf Staatenlose ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht anwendbar, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist. In der Regel muss daher ein Pass oder Passersatz vorgelegt werden.

Asyl- und Ausländerrecht

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