Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 53

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195Die in den §§ 16 bis 38 a AufenthG festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels modifizieren zum Teil die Regelvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist jedoch stets entscheidend, ob der Ausländer den in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck erreichen kann3. Dies ist aufgrund einer Prognose zu bestimmen. Der Zweck des Aufenthaltes muss dazu klar und eindeutig umrissen sein4.Zudem ist eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zwingend. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen auch noch nachträglich verkürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die eine nachträgliche Verkürzung rechtfertigen, z. B. weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorliegen (z. B. Ausländer ist inzwischen von seinem deutschen Ehepartner geschieden).

Asyl- und Ausländerrecht

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