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VI.Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels 1.Rechtsschutz bei Ablehnung eines Visums

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245a) An der Grenze. Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzpapiers (§ 4 AufenthV) an der Grenze bedarf weder einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, noch der Schriftform (§ 77 Abs. 2 AufenthG). Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach dem Visakodex VO (EG) Nr. 810/2009. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Entscheidung, mit der ein nationales Visum und ein Passersatz an der Grenze versagt werden, unanfechtbar. Es besteht aber nach § 83 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Pflicht, den Ausländer auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hinzuweisen.

246b) Bei der Auslandsvertretung. Gegen die Ablehnung eines Visumantrags im Sinne des Visakodex (Schengenvisum) steht Antragstellern ein Rechtsmittel zu. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz1. Für nationale Visa gilt hingegen § 77 Abs. 2 AufenthG, wonach die Versagung und die Beschränkung des Visums und eines Passersatzes vor der Einreise keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bedürfen. Diese in der Literatur überwiegend als bedenklich bzw. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf gerichtlichen Rechtschutz) verfassungswidrig angesehene Regelung2 begegnet jedoch keinen grundlegenden rechtlichen Bedenken, weil auf die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts im Grundsatz kein Anspruch besteht. Anders verhält es sich, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet geltend gemacht wird.

247Die Ablehnung muss in schriftlicher Form ergehen. Der betroffene Ausländer kann jedoch gegen die Ablehnung eines nationalen Visums schriftlich Einwände erheben (remonstrieren). Daraufhin überprüft die Auslandsvertretung, ob die Ablehnung des Visums zu Recht erfolgt ist. Hält sie ihre Entscheidung aufrecht, ergeht ein mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehener Ablehnungsbescheid (sog. Remonstrationsbescheid), der rechtlich als Zweitbescheid einzustufen ist. Hiergegen kann der Ausländer innerhalb eines Monats beim VG Berlin3 Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erheben. Ist der Remonstrationsbescheid jedoch ohne ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ergangen, gilt für die Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Richtiger Klagegegner ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV erforderlich, so ist die hierfür zuständige Ausländerbehörde notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.

248Ein Sonderfall ist die Ablehnung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze. Ein Rechtsschutz ist gegen die Versagung ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht, bei der zuständigen Auslandsvertretung ein nationales Visum zu beantragen und im Falle der Ablehnung hiergegen klageweise vorzugehen.

Asyl- und Ausländerrecht

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