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8.Bearbeitungshinweise bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

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190Für den Einstieg in die Bearbeitung einer ausländerrechtlichen Streitigkeit um die Erteilung eines Aufenthaltstitels

wird folgendes Schema empfohlen:

1. Welche Art von Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsrecht wird für welchen Aufenthaltszweck begehrt?

2. Sind die allgemeinen, für alle Aufenthalte eines Ausländers im Bundesgebiet geltenden Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt?

3. Sind die allgemeinen (quasi vor die Klammer gezogenen) Voraussetzungen, die für alle Aufenthalte des betreffenden Abschnitts (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, humanitäre Gründe, Familiennachzug, besondere Aufenthaltszwecke) gelten, erfüllt? Dabei ist zu beachten, dass bereits bei den allgemeinen Voraussetzungen Differenzierungen und besondere Voraussetzungen für besondere Kategorien von Ausländern gelten können, wie z. B. das Gehaltserfordernis für Ausländer nach Vollendung des 45. Lebensjahres, die eine erstmalige Aufenhaltserlaubnis als Fachkraft nach den §§ 18a oder 18b beantragen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5).

4. Sind die besonderen, für diese Art von Aufenthaltszweck innerhalb eines Abschnitts geltenden Voraussetzungen (z. B. im Abschnitt Ausbildung Sprachkurse) erfüllt?

5. Ist aufgrund der besonderen, für diesen Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften eine Ausnahme von den allgemein geltenden Anforderungen des § 5 (z. B. in Bezug auf das Hindernis einer strafrechtlichen Verurteilung) oder den in dem jeweiligen Abschnitt für alle Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt geltenden Regeln eine Ausnahme vorgesehen?

6. Liegen allgemeine (§ 5) im Grundsatz für alle Aufenthaltstitel geltende Versagungsgründe (wie z. B. Ausweisungsinteresse) vor?

7. Ist die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus besonderen für diese Gruppe von Ausländern geltenden oder für den speziell beantragten Aufenthaltstitel geltenden Gründen ausgeschlossen (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an der Hochschule, an der ein Studium absolviert werden soll)?

191Die hier aufgeführten Fragen sollen keine Reihenfolge, in der die Prüfung vorgenommen werden sollte, vorschlagen. Sie dienen als Hilfsmittel zur Identifizierung der für die Falllösung anwendbaren Rechtsvorschriften. In der Regel wird es sich empfehlen, mit der spezialgesetzlichen Norm, die für den Aufenthaltstitel zu dem speziellen Aufenthaltszweck einschlägig ist, zu beginnen (z. B. Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung nach § 18b) und von den speziellen Voraussetzungen der Vorschrift zu den allgemeinen des betreffenden Abschnitts (§ 18 Abs. 2) und von dort zu den allgemeinen für alle Arten von Aufenthaltstitel geltenden Voraussetzungen (§ 5) überzugehen, d. h. in umgekehrter Reihenfolge des Fragenkatalogs, beginnend mit Frage 5 und abschließend mit Frage 6 und 7. Bei den Versagungsgründen ist – wie bei den Erteilungsvoraussetzungen – zwischen allgemeinen Versagungsgründen und besonders geregelten Versagungsgründen (z. B. § 19f) zu unterscheiden. In der ausländerrechtlichen Praxis wird aus Gründen der Verfahrensökonomie regelmäßig eine Ablehnung nur mit Hinweis auf das Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen oder das Bestehen eines Ablehnungsgrundes begründet. Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob eine Voraussetzung nicht gegeben ist oder ein Ablehnungsgrund vorliegt, sind hilfsweise alle sonstigen Voraussetzungen und möglicherweise in Betracht kommenden Ablehnungsgründe zu erörtern.

Asyl- und Ausländerrecht

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