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5.Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland

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171Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Zu den nach dieser Vorschrift geschützten öffentlichen Interessen zählen alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Interessen von Bund und Ländern. Hierzu gehört auch das Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Einreisevorschriften. Weitere Beispiele sind der Schutz der Volksgesundheit vor Infektionskrankheiten, die frühere Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers. Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland muss in Einklang mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. Art. 6 GG) oder völker- und europarechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Ablehnung eines Visums der Eheleute Mun, Stifter der „Munsekte“, zu Vortrags- und Besuchszwecken im Hinblick auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit für mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar erklärt1. Zu berücksichtigen sind ferner die unionsrechtlichen Vorgaben für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für bestimmte Aufenthaltszwecke, wie z. B. Familiennachzug, Studium, Erwerbstätigkeit. Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Studenten hat der EuGH im Urteil Ben Alaya2 entschieden, dass nur aus den in der Richtlinie 2004/114 aufgeführten Gründen ein Aufenthaltstitel verweigert werden darf.

172Besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so kann bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel versagt werden. Im Falle besonders gefährlicher, verfassungsfeindlicher oder terroristischer Aktivitäten kann auch unterhalb der Schwelle der zwingenden Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG eine Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, wenn der Ausländer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Ansprechpartner oder Kontaktperson für terroristische Gruppen zur Verfügung steht3. Bei Erteilung eines Schengen-Visums sind die Voraussetzungen des Visakodex, insbesondere im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft, zu beachten.

Asyl- und Ausländerrecht

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