Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 61

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260Arbeitgeber oder Personen, die Aufträge zu Werk- oder Dienstleistungen vergeben, unterliegen Prüfungspflichten, ob ein Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt und Arbeitsverboten oder -beschränkungen unterliegt. Arbeitgeber müssen nicht nur die Erlaubtheit des Aufenthalts und der Beschäftigung überprüfen und Kopien des Aufenthaltstitels bzw. von Arbeitserlaubnissen vorhalten, sondern auch eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung melden. Ausländer und Arbeitgeber, die entgegen Arbeitsverboten oder Beschränkungen erwerbstätig sind bzw. Ausländer beschäftigen, unterliegen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen nach § 95 Abs. 1a, § 98 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 2a AufenthG und spezialgesetzlichen Bußgeldvorschriften des § 284 i. V. m. § 404 SGB III und des Schwarzarbeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmißbrauch v. 11.7.20191.

261Ob und in welchem Umfang ein Ausländer in Deutschland zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, lässt sich im Allgemeinen unmittelbar dem Aufenthaltstitel entnehmen (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), da jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Das gilt nicht nur für die im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Beschränkungen, sondern auch für Beschränkungen, die die Bundesagentur für Arbeit angeordnet hat. Wegen der allgemeinen Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden ist, entfällt an sich die für das bisherige Recht typische Funktion des Zwecks, zu dem ein Aufenthaltstitel erteilt wird (Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Zwecke). Nach wie vor sieht aber § 4a die Möglichkeit vor, einen Aufenthaltstitel (nur) zum Zweck einer bestimmten Beschäftigung zu erteilen. In diesem Fall ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes verboten, solange und soweit die Ausländerbehörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die Beschränkung auf die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gilt nicht nur, wenn bereits der Aufenthaltstitel nach seiner gesetzlichen oder durch die BeschV vorgegebenen Ausgestaltung nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit beinhaltet (ICT-Karte, Forscher, Einschränkungen nach der BeschV) oder auf einen vorübergehenden Zweck (Studium, Ausbildung, Arbeitssuche, Anerkennung von Qualifikationen) bezogen ist, sondern auch dann, wenn die Bundesagentur im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 34 BeschV Einschränkungen bezüglich der Geltungsdauer, des Betriebs, der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann2, anordnet. Die zuständige Behörde, d. h. entweder die Ausländerbehörde oder die Bundesagentur kann in diesem Fall die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit erlauben, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Asyl- und Ausländerrecht

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