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2.Rechtsschutz bei Ablehnung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

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249Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt. Lehnt die Behörde dessen Erteilung ab, so kann der Ausländer Klage erheben mit dem Antrag, die Ausländerbehörde zu verpflichten, ihm den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Regelmäßig ist deshalb die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO die richtige Klageart. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Aufenthaltstitels kann mit einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung verbunden werden. Da für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Ausländerbehörde und nicht die Auslandsvertretung zuständig ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), hat der Verpflichtungsklage ein Widerspruchverfahren nach §§ 68 ff. VwGO voranzugehen. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG haben der Widerspruch und die Klage gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung.

250In bestimmten Fällen bewirkt die Antragstellung eine sog. Fiktionswirkung. Das gilt z. B. nach § 81 Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative AufenthG, wenn der Ausländer noch während des Besitzes eines gültigen Aufenthaltstitels einen anderen Aufenthaltstitel beantragt. Dann gilt der bisherige Aufenthaltstitel über den Zeitpunkt seines Ablaufs hinaus bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (sog. Fortgeltungsfiktion). Eine sog. Erlaubnisfiktion wird in den Fällen ausgelöst, in denen sich ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. §§ 40, 41 AufenthV) und sodann einen Aufenthaltstitel beantragt. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

251Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 80 oder 123 VwGO gewährt werden1. In Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Fiktion ausgelöst hat, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz gegen die ablehnende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Fiktionswirkungen Vergünstigungen sind, die durch die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels entfallen2. Mit dem Wegfall der Fiktionswirkung entfällt nämlich das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers, so dass er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, sich seine Situation also verschlechtert. Das Erlöschen der Fiktion stellt eine über die bloße Ablehnung hinausgehende, eigenständige Belastung dar, die isoliert angefochten werden kann. Mangels aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss folglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage und auf die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gerichtet sein, wenn der Ausländer sein Verfahren im Bundesgebiet fortführen will3.

252In den anderen Fällen, in denen es an der Fiktionswirkung fehlt, ist § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwendbar4, da die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde mangels Wegfalls der Fiktionswirkung keine den Ausländer belastende Regelung enthält. Stattdessen wird ihm lediglich eine Vergünstigung verweigert. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet sich darauf, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Sperrwirkung einer Ausweisung abgelehnt, erfordert die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung5. Ebenfalls im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sind die Behörden regelmäßig verpflichtet, mit Zwangsmaßnahmen (Abschiebung) so lange zu warten, bis über den Eilantrag des Ausländers entschieden worden ist6. Drohen dennoch ausländerbehördliche Zwangsmaßnahmen, so kann der Vorsitzende des Gerichts in dringenden Fällen (vgl. § 80 Abs. 8 VwGO) die Abschiebung verhindern.

Asyl- und Ausländerrecht

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