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II.Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 5 AufenthG)

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158§ 5 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen, die grundsätzlich bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen. Zusätzlich zu den im Aufenthaltsgesetz geregelten besonderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels (z. B. zum Zweck des Familiennachzugs) müssen daher die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, sofern nicht aus den speziellen Regeln des AufenthG folgt, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht oder nur eingeschränkt gelten sollen. In „besonders gelagerten Einzelfällen“ kann ferner von den Anforderungen des § 5 AufenthG abgesehen werden1. Die Abweichung von einer „Regelvoraussetzung“ des § 5 Abs. 1 AufenthG ist ansonsten nur zulässig, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Situation vorliegt2. Die Rechtsprechung zieht in diesem Zusammenhang häufig auch unions- und verfassungsrechtliche Vorgaben heran3. Berücksichtigt werden können sowohl faktische als auch rechtliche Aspekte. Bei der Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln (§§ 24–26 AufenthG) kann von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG). Ausnahmen sind in zahlreichen Fällen spezialgesetzlich geregelt, insbes. werden von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug vielfach Ausnahmen gemacht (vgl. z. B. § 28 Abs. 1 AufenthG).

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