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IV.Einbürgerung von Ausländern

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69Im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 (StAG)1 ist erstmals ein Erwerbstatbestand ausländischer, in Deutschland geborener Kinder kraft Geburt im Inland geschaffen worden. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

– seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

– freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt2.

70Doppelstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG oder eine Einbürgerungserklärung nach § 40b StAG erworben haben, unterliegen grundsätzlich einer „Optionspflicht3. Nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Geben sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab oder erbringen sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachweis über die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren“. Faktisch ist die Optionspflicht weitgehend dadurch aufgehoben worden, dass im Inland aufgewachsene oder aufgrund eines Schulabschlusses integrierte Ausländer von der Obliegenheit, die Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen zu müssen, befreit sind. Für Unionsbürger und EWR-Angehörige wird eine Mehrstaatigkeit ohne Einschränkungen akzeptiert.

71Bereits mit dem AuslG 1990 wurden Einbürgerungsansprüche für Ausländer mit längerem Aufenthalt sowie für die Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder geschaffen. Das Zuwanderungsgesetz lässt den Gehalt dieser Vorschriften im Wesentlichen unverändert, regelt sie aber systematisch richtig nunmehr im StAG. Darüber hinaus wurde die Einbürgerung in einigen Fällen erleichtert. § 8 StAG4 sieht vor, dass ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, eingebürgert werden kann (Ermessen), wenn er

– handlungsfähig ist,

– weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

– eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

– sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Dispens möglich aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte),

– seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist,

– seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind.

72Ein Einbürgerungsanspruch besteht nach § 10 StAG aufgrund eines rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalts, wenn der Einbürgerungsbewerber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz oder eine Aufenthaltserlaubnis für nicht nur vorübergehende humanitäre oder Ausbildungszwecke (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG) besitzt und eine Reihe allgemeiner Voraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, keine gravierende Strafbarkeit, ausreichende Deutschkenntnisse, Bestehen des Einbürgerungstests, eindeutige Identität und Staatsangehörigkeit, Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbes. keine gleichzeitige Verheiratung mit mehreren Ehegatten) erfüllt. Vom Erfordernis der Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit werden bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Verzichts zahlreiche Ausnahmen gemacht5.

73Das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz v. 19.8.2007 hat die Anforderungen an die Integration in einigen Punkten deutlich verschärft6. Nicht ausreichend ist ein bloßes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Bewerber muss vielmehr erklären, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtstätigkeit der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden7. Ausgeschlossen ist die Einbürgerung nach § 11 StAG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung im Sinne der Erklärung nach § 10 StAG eines Einbürgerungsbewerbers vorliegen, sofern der Ausländer nicht glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Dasselbe gilt, wenn, Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Der Ausschlussgrund von § 11 StAG schließt Ausländer aus, gegen die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG (Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Beteiligung an Gewaltätigkeiten oder Aufruf zur Gewaltanwendung) vorliegt8.

74Verloren geht die deutsche Staatsangehörigkeit u. a. durch Entlassung den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Verzicht, Annahme als Kind durch einen Ausländer, Verzichtserklärung, Option für eine andere Staatsangehörigkeit nach § 29 oder aufgrund einer Gesetzesänderung v. 4.8.20199 durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Asyl- und Ausländerrecht

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