Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 27

III.Integration von Ausländern

Оглавление

65Das Zuwanderungsgesetz setzt sich zum Ziel, für die Integration der Zuwanderer günstige Bedingungen zu schaffen und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern1. Eingliederungsbemühungen von Ausländern sollen nach § 43 AufenthG durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt werden. Ein Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen2. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können. Das Ziel der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs ist nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Damit sollen künftig mehr Teilnehmer nicht nur einen Kurs besuchen, sondern diesen durch das Ablegen einer Abschlussprüfung auch erfolgreich abschließen. Die Integrationskurse sind nachfolgend durch zahlreiche weitere Integrationsmaßnahmen und Integrationsprogramme auf der Ebene des Bundes und der Länder ergänzt worden. Mit neuen Konzepten des „Förderns und Forderns“ und dem Instrument des Abschlusses von Integrationsvereinbarungen hat sich das Integrationsrecht mittlerweile zu einem zentralen Bereich des Ausländerrechts entwickelt, dessen Erfolg oder Mißerfolg in steigendem Maße auch das herkömmliche Aufenthaltsrecht beeinflusst und durchdringt3.

66Der Integrationskurs wird unterschieden in einen Basis- und einen Aufbausprachkurs, sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte. Für die Teilnahme am Kurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Berechtigt zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist gem. § 44 AufenthG ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 4a Satz 3 oder § 25b AufenthG, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 AufenthG erteilt wird. Definiert wird der dauerhafte Aufenthalt regelmäßig dadurch, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Auch Asylbewerber mit einer Bleibeperspektive oder die vor dem 1.8.2019 ins Bundesgebiet eingereist sind (Ausnahme sichere Herkunftsstaaten), sofern sie bei der Bundesagentur als Ausbildungs- oder Beschäftigungssuchende registriert sind oder beschäftigt sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden, Duldungsinhaber, die eine qualifzierte Berufsausbildung aufnehmen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 u. 4, abgelöst durch § 60c), sowie Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 können im Rahmen verfügbarer Kursplätze aufgenommen werden. Mit der berufsbezogenen Deutschsprachförderung wird gemäß § 45a die Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt.

67Grundsätzlich besteht nach § 44a AufenthG auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ein Ausländer einen Teilnahmeanspruch hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder die Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme auffordert und der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht und die die Leistungen bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder der Ausländer in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. Ausgenommen von der Teilnahmeverpflichtung sind sämtliche Ausländer, die keinen Anspruch auf Teilnahme haben, d. h. die sich bereits im Bundesgebiet aufgrund eines Aufenthaltsrechts aufhalten4. Ausgenommen sind ferner gem. § 44a Abs. 2 AufenthG Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Keine Verpflichtung besteht im Übrigen auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen sowie bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In letzterem Fall bleibt die Teilnahme am Orientierungskurs hiervon unberührt. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind diejenigen Ausländer ausgenommen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, und die nachweisen, dass sie bereits dort zur Erlangung ihrer Rechtsstellung an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben (vgl. § 44a Abs. 2 a AufenthG). Auf Unionsbürger und deren Familienangehörige finden die Vorschriften des AufenthG über die Verpflichtung, Integrationsleistungen zu erbringen, keine Anwendung. Entsprechend besteht daher auch kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Fakultativ werden jedoch auch Unionsbürger im Rahmen der verfügbaren Plätze zu Deutschkursen zugelassen.

68Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten5. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. Darüber hinaus ist eine Sanktion in der Form möglich, dass Sozialleistungen nach SGB II, soweit der Ausländer diese bezieht, um 30 % gekürzt werden können6. Weitergehende Kürzungsmöglichkeiten bestehen nach §§ 15, 31 SGB II beim Bezug von Arbeitslosengeld II und bei Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung7. Integrationsverweigerer müssen zudem mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro rechnen8. Ferner können sich im Staatsangehörigkeitsgesetz nachteilige Wirkungen insoweit ergeben, als eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer bei der erleichterten Einbürgerung ausscheidet9. Aufenthaltsrechtlich kann die Nichtbefolgung bei einer Entscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden10.

Asyl- und Ausländerrecht

Подняться наверх