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3.Das Einhalten der Einreiseformalitäten gem. § 13 AufenthG

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120§ 13 Abs. 1 AufenthG stellt bestimmte formale Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit des Grenzübertritts. Danach sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet grundsätzlich nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen zulässig. Des Weiteren sieht § 13 Abs. 1 AufenthG vor, dass der Grenzübertritt zeitlich innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden stattzufinden hat1. Sonderregelungen finden sich insbesondere in den von der Bundesrepublik abgeschlossenen Übereinkommen über Grenzarbeitnehmer, in den Abkommen über den kleinen Grenzverkehr, im Schengener Durchführungsübereinkommen sowie in Art. 5 Abs. 2 Schengener Grenzkodex2.

Asyl- und Ausländerrecht

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