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B.Ausländer- und Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland § 5Einreise von Ausländern – Grundlagen I.Völker- und verfassungsrechtliche Einflüsse auf das Ausländerrecht 1.Einfluss völkerrechtlicher Verträge

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75Völkerrechtliche Verträge, die gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege eines Vertragsgesetzes ratifiziert worden sind, können nach Inhalt und Zweck unmittelbare Geltung im innerstaatlichen Recht entfalten, sofern sie als Grundlage unmittelbarer Anwendbarkeit hinreichend genau und unbedingt sind. Völkerrechtliche Verträge, die nach Art. 59 GG durch ein Zustimmungsgesetz in das innerstaatliche Recht transformiert worden sind, gelten grundsätzlich im gleichen Rang wie jedes andere Bundesgesetz. Das Verhältnis zum AufenthG und anderen ausländerrechtlichen Normen und Verwaltungsvorschriften bestimmt sich daher nach allgemeinen Grundsätzen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ausländerrechtliche Vorschriften im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland binden, in Einklang stehen1.

76Um aus einem völkerrechtlichen Vertrag individuelle Rechte vor deutschen Gerichten ableiten zu können, ist erforderlich, dass die fragliche Bestimmung, auf die sich ein Ausländer beruft, nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkungen zu entfalten2. Dabei ist im Wesentlichen auf die Zielsetzung völkerrechtlicher Vorschriften und deren Eignung, unmittelbar durch Behörden und Gerichte angewendet werden zu können, abzustellen3. Dies kann im Grundsatz sowohl für die Genfer Flüchtlingskonvention als auch für das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen angenommen werden. Entsprechendes gilt auch für Freundschafts- und Niederlassungsverträge, soweit sie Angehörigen der Vertragsstaaten genau bestimmte Rechte einräumen. Die Vertragsbestimmungen beeinflussen das Ausländerrecht jedoch dann nicht, wenn sie lediglich zwischenstaatliche Pflichten enthalten. Dies hat das BVerwG z. B. für die sozialen Rechte der Europäischen Sozialcharta angenommen4.

Asyl- und Ausländerrecht

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