Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 38

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Lösung Fall 5 a: Gem. § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will (vgl. § 14 Abs. 1 AufenthG), an der Grenze zurückgewiesen (zwingende Zurückweisung). In allen anderen Fällen steht die Zurückweisung im Ermessen der Grenzbehörden. Ein Ausländer kann z. B. an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). M ist wegen mehrfacher Drogendelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Es besteht daher ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Somit darf dem M die Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden. Einer umfassenden Interessenabwägung, wie sie für eine Ausweisung erforderlich wäre, bedarf es in diesem Fall nicht.

133Die Möglichkeit, dem Ausländer wegen des begründeten Verdachts, dass sein Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), an der Grenze die Einreise zu verweigern, beruht auf den Erfahrungen der grenzpolizeilichen Praxis. Laut der Gesetzesbegründung liegen bei Einreisenden nicht selten Anhaltspunkte – z. B. das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel für den angeblich beabsichtigten Urlaub – vor, die darauf schließen lassen, dass der beabsichtigte Aufenthalt jedenfalls nicht dem angegebenen Zweck dienen soll3. Regelmäßig werden von dieser Zurückweisungsmöglichkeit vor allem Negativstaater betroffen sein, die mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet einreisen, bei denen aber nach den äußeren Umständen des Einzelfalls (Reisegepäck, finanzielle Mittel, Gesundheitszustand) der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Erwerbstätigkeit oder einen Daueraufenthalt anstreben. Sowohl bei der zwingenden als auch bei der Ermessenszurückweisung sind jedoch bestimmte Zurückweisungshindernisse zu beachten, die den Hindernissen entsprechen, die auch für die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7–9 gelten. Darunter fallen u. a. die Gefahr von unmenschlicher Behandlung (§ 15 Abs. 4 AufenthG).

134Ist der Einreisevorgang bereits abgeschlossen, so kommen bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nur noch aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) oder Abschiebung (§ 58 AufenthG) in Betracht4.

Lösung Fall 6: Die Abschiebungsverbote und -hindernisse des § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 AufenthG sind auch bei der Zurückschiebung zu beachten (vgl. § 57 Abs. 3 AufenthG). Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht, wobei die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung finden (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Des Weiteren darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, einem ernsthaften Schaden i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG, insbes. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder willkürlicher Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben in bewaffneten Konflikten unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Auch die konkrete Gefahr der Strafverbüßung in unzureichend ausgestatteten Gefängnissen, die unwürdige oder unmenschliche Lebensbedingungen mit sich bringen, ist in der EGMR-Rechtsprechung als absolutes Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK qualifiziert worden5. Mithin sind die von M vorgebrachten Umstände bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht wird allerdings zu prüfen haben, ob tatsächlich ein ernsthaftes Risiko für M besteht, dass er im Falle einer Zurückweisung einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist. Kann die Zurückweisung in ein sicheres Land (Frankreich) erfolgen, steht § 15 Abs. 4 der Zurückweisung bzw. Abschiebung nicht entgegen.

Lösung Fall 7: Im Falle einer Abschiebung nach Marokko ist in der Regel zusammen mit der Abschiebungsandrohung ein Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verhängen, das zwingend die Zurückweisung nach sich zieht. Allerdings sind die Wirkungen des Einreiseverbots zu befristen. Über die Dauer der Frist ist nach Ermessen zu entscheiden, wobei maßgeblich ist, ob noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung von M ausgeht. Ist die Frist abgelaufen oder die Befristung des Einreiseverbots nachträglich aufgehoben worden, entfällt die Unerlaubtheit der Einreise und damit der zwingende Versagungsgrund des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Andere Zurückweisungsgründe werden dadurch nicht berührt. Stellt der Ausländer z. B. eine Gefahr für die innere Sicherheit dar, kann ihm die Einreise ins Bundesgebiet versagt werden.

Asyl- und Ausländerrecht

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