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§ 6Aufenthalt – Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Drittstaats­angehörigen I.Aufenthaltstitel 1.Typen von Aufenthaltstiteln

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138Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union, aufgrund des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für Drittausländer stehen die in § 4 abschließend aufgeführten Aufenthaltstitel zur Verfügung: das Visum (§ 6 AufenthG), die befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die Blaue Karte (§ 19a AufenthG), die ICT-Karte, die Mobiler ICT-Karte, die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9 a AufenthG). Unionsrechtlich ist vorgeschrieben, dass der Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, um welchen der hier aufgeführten Aufenthaltstitel es sich handelt. Der Typus des Aufenthaltstitels ist vom Aufenthaltszweck, zu dem ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, zu unterscheiden.

139Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis sind als multifunktionale Aufenthaltstitel ausgestaltet, die zu mehreren unterschiedlichen vorübergehenden sowie dauernden Aufenthaltszwecken (z. B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, humanitäre Gründe) erteilt werden können. Der Unterschied zwischen diesen beiden Aufenthaltstiteln besteht lediglich darin, dass das Visum vor der Einreise durch die Auslandsvertretungen1 erteilt wird und damit zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Die Aufenthaltserlaubnis hingegen wird erst nach der Einreise durch die Ausländerbehörde erteilt. Allerdings können beide Titel Bestimmungen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls weitere Nebenbestimmungen wie die zeitliche Befristung enthalten.

140Grundsätzlich ist sowohl ein Wechsel des Aufenthaltszwecks als auch der Übergang von einer Art Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltstitel möglich, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Im Aufenthaltsgesetz ist für Aufenthaltserlaubnisse, die zu einem bestimmten vorübergehenden Aufenthaltszweck (z. B. Studium, Ausbildung) erteilt werden, ein Übergang zu einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken, wie z. B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Für bestimmte Arten von Aufenthaltstiteln, wie z. B. ICT-Karte ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ausgeschlossen. Ein Übergang von der befristeten Aufenthaltserlaubnis zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sind und die Ausländerbehörde nicht durch Ausschluss der Verlängerungsmöglichkeit die Aufenthaltserlaubnis als lediglich vorübergehendes Aufenthaltsrecht ausgestaltet hat.

141Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind im Gegensatz zum Visum, zur Blauen Karte und zur Aufenthaltserlaubnis zeitlich und räumlich unbeschränkt und dürfen nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ferner berechtigen sie zur unbeschränkten Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist im Bundesgebiet der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Sie unterscheidet sich von ihr lediglich durch ihre transnationale Wirkung. Ein Ausländer, der in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erworben hat, kann sich mit diesem Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Staat unter vereinfachten Bedingungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) und zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung niederlassen. Gleichzeitig haben Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben, die Möglichkeit, sich nach Maßgabe des § 38a AufenthG dauerhaft in Deutschland niederzulassen.

142Keine Aufenthaltstitel sind die Duldung nach § 60a AufenthG und die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Die Duldung verhindert zwar die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, legalisiert aber seinen Aufenthalt nicht. Die Aufenthaltsgestattung beinhaltet ein funktionell beschränktes Aufenthaltsrecht, mit dem die Durchführung des Asylverfahrens sichergestellt werden soll.

Asyl- und Ausländerrecht

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