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II.Voraussetzungen für die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet 1.Die Passpflicht

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89Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes sind1. Für bestimmte Personen und Situationen sieht die Aufenthaltsverordnung Ausnahmen von dieser Passpflicht vor2. Über die generelle Passpflicht hinaus besteht bei der Ein- und Ausreise gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Passmitführungspflicht, damit die Identität und der Aufenthaltsstatus des Ausländers beim Grenzübertritt geprüft werden kann. Ausländer, die von der Passpflicht befreit sind, unterfallen zwar nicht der Passmitführungspflicht, müssen sich aber anderweitig über ihre Person ausweisen können.

Asyl- und Ausländerrecht

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