Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 41

2.Auflagen und Nebenbestimmungen (§ 12 AufenthG)

Оглавление

143Aufenthaltstitel werden nach § 12 Abs. 1 grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Das unterscheidet den Aufenthaltstitel grundsätzlich von anderen aufenthaltsrechtlichen Instrumenten, wie z. B. der Aufenthaltsgestattung, die nur einen funktionell und räumlich beschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 55 AsylG erlaubt oder der Duldung nach § 60a AufenthG, die die Ausreisepflicht unberührt lässt, aber den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch eine Abschiebung für den Zeitraum der Duldung ausschließt. Die allgemeine Geltung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet schließt Unterschiede bezüglich der Reichweite der mit einem Aufenthaltstitel verbundenen Rechte und räumlicher Beschränkungen nicht aus.

144Das Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber die in § 4 Abs. 1 Nr. 2a bis 4 genannten Aufenthaltstitel (Blaue Karte, ICT-Karte, Mobiler ICT-Karte und die Niederlassungserlaubnis und die Daueraufenthaltserlaubnis-EU, können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung verbunden werden (§ 12 Abs. 2). Für die Zulässigkeit solcher Beschränkungen sind unions-, völker- und verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten. Insbesondere sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots zu beachten. Das Erfordernis einer individuellen Entscheidung gebietet es, dass die Belange des Ausländers und der Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden1. Unionsbürger unterliegen grundsätzlich keiner räumlichen Beschränkung, wenn nicht Im Einzelfall eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist2.

145Wird eine räumliche Beschränkung rechtmäßig angeordnet, so hat der Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Geschieht dies nicht, kann die Verlassenspflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ggfs. zwangsweise durchgesetzt werden. Die Zuwiderhandlung kann mit einer Ordnungsstrafe nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG geahndet werden. Ausnahmen von der räumlichen Beschränkung sind nach § 12 Abs. 5 möglich aufgrund einer Erlaubnis der Ausländerbehörde, die erteilt werden muss, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Keine Erlaubnis der Ausländerbehörden ist zur Wahrnehmung behördlicher und gerichtlicher Termine, bei denen persönliches Erscheinen angeordnet wird, erforderlich.

Asyl- und Ausländerrecht

Подняться наверх