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3.Einfluss des Verfassungsrechts

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88In der Rechtssprechung und Literatur ist anerkannt, dass Art. 6 GG oder andere Grundrechte keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren1. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt2. Allerdings ergeben sich aus der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, Verpflichtungen für die zuständigen Behörden und Gerichte, bei ausländerrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Personen angemessen zu berücksichtigen3. Gleiches gilt z. B. für Art. 4 GG. Auch hier ist es geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis einer Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen4. Mithin entfalten die Grundrechte (vor allem Art. 6 GG) Ausstrahlungswirkungen auf die Anwendung und Auslegung ausländerrechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen über Familiennachzug, Ausweisung oder Abschiebung5. Somit kann die Pflicht zur Respektierung eines Grundrechtes bei der Rechtsanwendung ausnahmsweise doch zu einem Einreise- und Aufenthaltsrecht führen, wenn ausschließlich die Gewährung von Einreise und Aufenthalt als einzige Entscheidungsmöglichkeiten verbleiben, um den verfassungs- bzw. völkerrechtlich verbrieften Ansprüchen eines Ausländers Schutz gegen Verletzung gewichtiger Grundrechte Rechnung zu tragen.

Asyl- und Ausländerrecht

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